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Kaiser Friedrich der Erst. MCLXVIII.


an den Rhein richten, sonder der grenitzen, orte, vnd ende, die Jnen Zu dem Hertzog-
thumb gegeben, bestimpt, vnd sy von altter in vbung vnd gebrauch hergebracht haben,
genugig, vnd Zufriden sein; Von den fellen aber in diser Freyhait bestimpt, als
Raub, brand, Aigen, Lehenleute, vnd blutsrach, wie dieselbigen, Auch das wort Par-
gilden, vnd andere Dunckele wort Zuversthen sein, vnd Zuuorderst von dem Hertzog-
thumb vnd Landgericht, auch allen Jren Freyhaiten, grenitzen, gewonhaiten, ge-
breuchen vnd anderm, hab ich ein sonder buch gemacht, dabey lasse Jch es dißmals be-
ruhen, vnd will allein an disem orte mit der Kurtze anZaigen, Was Bischoff
Erhold Vnd sein Capitl Zu statlicher vfrichtung vnd haltung deß ehgemelten Land-
gerichts, mit seinen Grauen, Freyhen, Rittern vnd knechten, beratschlagt vnd ge-
handelt hatt,

Von dem gebrenge so man in der
Bischoue zu Wirtzburg vfgang, vnd nach Jrem
absterben thut, Auch warumb man Jnen ain
Schwert furtregt,







[1] Nachdem aber nun Kaiser Friderich Bischoff Erholden vnnd
seinem Stiffte das Hertzogthumb Zu Franckhen, welches von Kunig Witwin, vnd
Kaiser Carln, dem grossen (wie oblaut) an gemelten Stifft khomen ware, wider
bekhennet, vnd den gerichtZwang Jres Landgerichts, Jn beysein der gaistlichkhait,
vnd deß Stiffts Grauen, Herrn vnd Ritterschaft von Neuem verliehen vnd bestetigt
het, Bate Bischoff Erholt vnd sein Erwürdig Domcapitl, die gemelten Grauen,
Herrn, Rittere vnd Knechte, so gegenwerttig waren, das sie Zusamen sitzen, sich
vleissig miteinander vnterreden, vnd Jnen Jren getreuen Rath mitthailn wolten,



[1] Ordnung, vnd gebrauch bey einweyung eines newerWehlten Bischoffs, vndt dan nach Seinem tödt- lichen abgang.


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